Verhältnis zur gesetzlichen Einlagensicherung

Neben dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds steht die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) als gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes. Die EdB existiert seit 1998. Gemäß Einlagensicherungsgesetz gehören deutsche Banken, welche das Einlagengeschäft betreiben, der Entschädigungseinrichtung qua Gesetz an. Sie schützt Einlagen bis maximal 100.000 Euro je Einleger und Institut sowie bis zu 500.000 Euro bei bestimmten Lebensereignissen, mehr Infos auf der Webseite der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken.

Die Institute gehören in der Regel sowohl der gesetzlichen Einlagensicherung der EdB als auch der freiwilligen Einlagensicherung der privaten Banken an. Die Sicherung des Einlagensicherungsfonds beginnt dort, wo der Schutz durch die EdB aufhört (Subsidiarität des Einlagensicherungsfonds). 

Bei einer Bank, die also sowohl am Einlagensicherungsfonds mitwirkt als auch der EdB zugewiesen ist, nehmen der Einlagensicherungsfonds und die EdB die Entschädigung gemeinsam “aus einer Hand“ vor. Die Entschädigung erfolgt nach außen durch den Einlagensicherungsfonds.

Weitere Informationen zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken finden Sie auf der Webseite.